OSS-Verfahren im E-Commerce: Tipps für die Praxis (2024)

  • Weniger bürokratischer Aufwand, mehr Zeit für das Kerngeschäft: One-Stop-Shop (OSS) erleichtert den grenzüberschreitenden Onlinehandel.
  • Für Unternehmen im E-Commerce bedeutet das OSS-Verfahren: Sie können alle zulässigen Umsätze gebündelt über ein Portal anmelden und dort ebenfalls die Umsatzsteuerschuld begleichen.
  • Erfahren Sie hier, wie der One-Stop-Shop funktioniert und was es bei der Registrierung zu beachten gibt.

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OSS-Ver­fahren: Was ist das?

Den Umsatz steigern, neue Märkte erschließen und den Kundenkreis vergrößern – um diese Ziele zu erreichen, setzen heute viele Onlinehändler auf den internationalen Verkauf ihrer Waren. Wenn Sie Produkte an Privatpersonen in andere EU-Länder versenden, gilt hinsichtlich der Umsatzsteuer allerdings eine wichtige neue Regelung: Ab einer Lieferschwelle von 10.000 Euro müssen Sie die ausländische Umsatzsteuer im jeweiligen EU-Land zahlen. Doch das ist einfacher, als es zunächst scheint.

Hier kommt das OSS-Verfahren als Sonderregelung ins Spiel: One-Stop-Shop bezeichnet eine zentrale Stelle, an die Sie Ihre EU-Umsätze aus Fernverkäufen melden. In Deutschland handelt es sich dabei um das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Wie funk­tioniert das OSS-Ver­fahren?

Bei dem Verfahren des One-Stop-Shops übermitteln Sie Ihre Umsätze gesammelt in einer Steuererklärung an das OSS-Portal. Die fällige Umsatzsteuer begleichen Sie in einer einzigen Zahlung per Überweisung. Das Bundeszentralamt für Steuern verteilt die eingenommene Umsatzsteuer dann an die Finanzbehörden der jeweiligen EU-Staaten.

Mit dem One-Stop-Shop vereinfachen Sie also Ihre bürokratischen Aufgaben und müssen sich in den einzelnen Ländern nicht steuerlich registrieren. Falls Sie eine Buchhaltungssoftware verwenden, können Sie die Daten in einer CSV-Datei speichern und übermitteln.

Was be­deutet die Liefer­schwelle im OSS-Ver­fahren?

Im OSS-Verfahren steht die Lieferschwelle für einen bestimmten Grenzwert, der die Umsatzsteuerpflichten regelt. Die Lieferschwelle liegt innerhalb der Europäischen Union einheitlich bei 10.000 Euro – dieser Wert gilt zusammengerechnet für sämtliche EU-Länder. Sprich: Wenn Sie mit Ihren EU-Auslandslieferungen mehr als 10.000 Euro netto pro Kalenderjahr umsetzen, sind Sie in anderen EU-Ländern umsatzsteuerpflichtig. Darunter liegende Umsätze versteuern Sie weiterhin im Inland, wo Sie mit Ihrem Unternehmen ansässig sind.

Für welche Unter­nehmen kommt One-Stop-Shop in­frage?

Mit dem OSS-Verfahren können Sie Ihre Steuermeldung vereinfachen, sofern Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind mit Ihrem Unternehmen im Inland ansässig.
  • Sie erbringen bestimmte Dienstleistungen gegen Entgelt an ausländische Privatpersonen in der EU oder Sie betreiben innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen. Darunter ist der Verkauf von Waren an Endverbraucher in anderen Mitgliedstaaten der EU zu verstehen.
  • Sie stellen alternativ dazu eine elektronische Schnittstelle (z. B. einen elektronischen Marktplatz oder ein Verkaufsportal) zur Verfügung, über die Lieferanten und Käufer in Kontakt treten.

Das OSS-Verfahren bietet sich darüber hinaus für Unternehmen außerhalb der Europäischen Union an: Es gibt beispielsweise Onlinehändler, die in Deutschland ein Logistikzentrum haben und damit private Kunden in anderen EU-Staaten beliefern.

Muss ich mich für das OSS-Ver­fahren an­melden?

Sie haben grundsätzlich ein Wahlrecht, ob Sie an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen oder aber die Umsatzsteuer vor Ort in den jeweiligen EU-Staaten abführen.

  • Welche Vorteile sprechen für das OSS-Verfahren?

Der One-Stop-Shop ermöglicht es Onlinehändlern, eine Umsatzsteuererklärung für sämtliche Fernverkäufe bei einer Anlaufstelle abzuwickeln. Ein weiterer Anreiz ist, dass Sie keine Rechnung für jeden Verkauf ausstellen müssen. Das spart Ihnen insgesamt jede Menge Arbeit, wenn Sie Waren oder Dienstleistungen in mehrere EU-Länder vertreiben. Zudem besteht kein Risiko, dass Sie die Abgabefristen für Steuermeldungen in den verschiedenen Ländern verpassen.

  • Gibt es auch Nachteile?

Das OSS-Verfahren geht mit einer Reihe an Bedingungen einher und stellt daher keine allgemeingültige Lösung für den E-Commerce dar. Einige Unternehmen können nicht vom One-Stop-Shop profitieren. Dazu gehören beispielsweise Händler, die Produkte über den paneuropäischen Versand durch Amazon verkaufen. Denn die Waren lagern in verschiedenen Ländern. Diese Problematik trifft auch auf andere Fulfillment-Dienste zu, die Logistikzentren in mehreren Staaten haben. Dementsprechend ist meist eine lokale Umsatzsteuerregistrierung erforderlich. Ein Steuerberater kann Ihnen hierzu Auskunft geben.

Ein Bei­spiel für den One-Stop-Shop

Das OSS-Verfahren eignet sich insbesondere für Onlinehändler, die ein zentrales Lager haben und von dort aus Waren an Privatkunden in der gesamten EU verkaufen.

Der Vorteil hierbei lässt sich anhand eines Beispiels für das OSS-Verfahren veranschaulichen: Ein deutscher Onlinehändler mit Sitz im Inland verkauft seine Produkte auch nach Österreich, Italien und Spanien.

  • Im ersten Quartal des Jahres liefert das Unternehmen Waren im Wert von 7.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer ins EU-Ausland. Da der Umsatz die Lieferschwelle im OSS-Verfahren nicht überschreitet, belegt das Unternehmen die Verkäufe mit dem heimischen Steuersatz in Deutschland. Es fällt keine Umsatzsteuererklärung im Ausland an.
  • Im April kommen weitere Umsätze in Höhe von 3.500 Euro hinzu. Dadurch übersteigen die Umsätze im laufenden Kalenderjahr die Lieferschwelle. Der Onlinehändler ist nun dazu verpflichtet, die ausländische Umsatzsteuer bei den jeweiligen Finanzbehörden der EU-Staaten abzuführen.

Wenn sich der Onlinehändler für das OSS-Verfahren anmeldet, fällt nur eine einzige Steuererklärung an. Davon ausgenommen sind allerdings inländische Umsätze: Diese erfassen Sie generell separat in Ihrer lokalen Umsatzsteuererklärung.

Tipp

Lassen Sie sich von einem Steuerexperten beraten, ob der One-Stop-Shop für Ihr Unternehmen sinnvoll ist und wie die einzelnen umsatzsteuerlichen Sachverhalte zu beurteilen sind.

Wie kann ich mich für das OSS-Ver­fahren an­melden?

Im BZSt Online-Portal (BOP) können Sie sich für das Verfahren des One-Stop-Shops elektronisch registrieren. Dafür benötigen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Diese USt-IdNr. für umsatzsteuerliche Zwecke im EU-Binnenmarkt erhalten Sie zusätzlich zu Ihrer Steuernummer. Eine Abmeldung ist ebenfalls über das Portal möglich.

Gut zu wissen: Haben Sie zuvor das MOSS-Verfahren (Mini-One-Stop-Shop) genutzt, entfällt die erneute Registrierung. Sie sind damit automatisch auch für das OSS-Verfahren angemeldet.

OSS-Ver­fahren – Registr­ierung zum ersten Tag des Kalender­viertel­jahrs

Die Registrierung erfolgt jeweils zum Quartalsbeginn. Um den One-Stop-Shop beispielsweise ab dem 1. Juli zu nutzen, müssen Sie sich rechtzeitig bis Ende Juni dafür anmelden. Damit haben Sie die Möglichkeit, eine erste OSS-Meldung für das Quartal abzugeben.

OSS-Mel­dung – Fris­ten be­achten!

Haben Sie sich für das OSS-Verfahren registriert, sind Sie dazu verpflichtet, die Steuererklärung fristgerecht abzugeben:

  • bis zum 30.04. für Umsätze im 1. Quartal
  • bis zum 31.07. für Umsätze im 2. Quartal
  • bis zum 31.10. für Umsätze im 3. Quartal
  • bis zum 31.01. für Umsätze im 4. Quartal (des Vorjahres)

Wichtig: Eine One-Stop-Shop-Erklärung müssen Sie für jedes Quartal fristgerecht abgeben – unabhängig davon, ob Sie Umsätze erzielt haben oder nicht.

OSS-Ver­fahren – Sonder­fälle und Aus­nahmen

Das OSS-Verfahren dient dazu, die Umsatzsteuerabwicklung innerhalb der EU zu vereinfachen. Der One-Stop-Shop ist für Kleinunternehmer folglich keine Option, da sie gemäß der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer abführen. Auch Unternehmen mit einem Warenlager im Ausland können die OSS-Regelungen nicht automatisch für alle Verkäufe nutzen.

Es existieren noch einige weitere Ausnahmen, die nicht für den One-Stop-Shop geeignet sind:

  • Verkäufe im B2B-Bereich (Geschäfte zwischen Unternehmen)
  • Differenzbesteuerung (z. B. bei gebrauchten Gegenständen, wenn die Besteuerung nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis betrifft)
  • Produkte mit Verbrauchersteuern wie Alkohol und Kaffee
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